Mit dem Wohnberechtigungsschein bietet das Land NRW Menschen mit geringem Einkommen die Möglichkeit, öffentlich geförderte Wohnungen anzumieten und somit bezahlbar zu wohnen.
Das NRW-Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung listet die aktuellen gesetzlichen Einkommensgrenzen und das zur Einhaltung dieser Grenzen maximal mögliche Brutto-Jahreseinkommen eines Haushaltes als Beispiel auf.
Wie das Ministerium schreibt, wurde bei der Ermittlung unterstellt, „dass nur eine Person im Haushalt Einkünfte erzielt und Steuern, Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden. Für Zwei-Personen-Haushalte, Ehepaare oder Lebenspartnerschaften, schwerbehinderte und/oder pflegebedürftige Menschen und bei gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Abzugsbeträge, die ein höheres Einkommen ermöglichen“.
Ganz ehrlich, ist das nicht noch Denken aus den 1950er Jahren? Paare werden hier deutlich benachteiligt. Sie haben Anspruch auf 65 qm, eine Einzelperson auf 50qm. Bei Zwei-Personen-Haushalten liegt der Grundbetrag der Einkommensgrenze gerade mal rund 5.000,00 EUR höher als für Einzelpersonen. Wir wünschen uns, dass dieses schnellstmöglich neu gedacht und an die realen Lebensbedingungen im Jahr 2025 angepasst wird.
Der Wohnberechtigungsschein kann bei der Stadt Köln beantragt werden.

Dort findet ihr auch weitere Informationen, z.B. groß die Wohnung sein darf.
Übrigens, für bestimmte Personen wird eine besondere Dringlichkeit anerkannt, z.B. für Familien mit Kindern, Schwangere, ältere Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahr, Schwerbehinderte oder akut Obdachlose. Auf dem Wohnberechtigungsschein wird dann folgender Zusatz ergänzt: „Es besteht ein besonders dringender Bedarf; die Kriterien des § 17 WFNG NRW sind erfüllt.“
